P-Konto Bescheinigung gemäß § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO von der Pfändung nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto anfordern und Freibetrag erhöhen - Gültig für alle Banken und Sparkassen
P-Konto: Freibetrag mit Pfändungsschutzkonto sichern?
Das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") | Verbraucherzentrale.de